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Eigentümerversammlung Protokoll

Muss bei der Eigentümerversammlung Protokoll geführt werden?

Ein Protokoll bei Eigentümerversammlungen zu erstellen ist gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz gesetzlich vorgeschrieben. Im Regelfall übernimmt das Schreiben des Protokolls der Hausverwalter – bei ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen.

In Ausnahmefällen kann es auch von Eigentümern geschrieben werden – dieser Fall tritt jedoch sehr selten ein, z. B. bei belasteten Verhältnissen zwischen der WEG und der Versammlung.

Zusätzlich zum Namen der WEG, dem Datum, dem Versammlungsort, haben folgende Inhalte auf dem Protokoll Platz zu finden:


✍️ Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers
✍️ Anwesende Eigentümer und deren Miteigentumsanteile
✍️ Beginn und Ende der Versammlung
✍️ Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
✍️ Tagesordnungspunkte mit Beschlussanträgen
✍️ Abstimmungsergebnisse Dem Protokoll wird eine Teilnehmerliste beigelegt und das Protokoll muss von mindestens zwei Personen unterschrieben werden: dem Vorsitzenden und einem ausgewählten Eigentümer.

Team Koch Immobilien

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